SATZUNG DES LANDESRUDERVERBANDES BADEN-WÜRTTEMBERG
Satzung_2021.pdf
PRÄAMBEL
Innerhalb des LRVBW soll auf allen Ebenen und in allen Gremien ein Höchstmaß an Miteinander und Gemeinsamkeit erreicht werden.
Der LRVBW tritt nachdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen an. In einer sich wandelnden und globalisierten Welt müssen auch die Verbandsvereine und der LRVBW ihren Beitrag zur demokratischen und nachhaltigen Entwicklung leisten. Dies erfordert verantwortliches Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität und Partizipation als Prinzipien der guten Vereins- und Verbandsführung (Good Governance).
Der LRVBW verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
Satzung und Ordnungen des LRVBW sind in ihrer sprachlichen Fassung wegen besserer Lesbarkeit in grammatisch männlicher Form gehalten und sprechen alle Geschlechter an.
Eine intakte Umwelt und eine vielfältige Natur gehören zu den zentralen Grundlagen auch des Rudersports. Der LRVBW setzt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten für einen zeitgemäßen Umwelt- und Naturschutz und eine dauerhaft umweltverträgliche und nachhaltige Sportentwicklung ein.
A ALLGEMEINES
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verband führt den Namen
- Landesruderverband Baden-Württemberg e.V. (LRVBW).
- Der Verband ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Stuttgart.
- Der Verband ist Mitglied des Deutschen Ruderverbandes, des Landessportverbandes Baden-Württemberg und Mitglied der drei regionalen Sportbünde, deren Satzungen und Ordnungen, insbesondere auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder, er anerkennt.
- Die Vertretung im Außenverhältnis wird vom Vorstand wahrgenommen. Er ist berechtigt, entsprechende Aufgaben an Mitglieder von Verbandsvereinen zu übertragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Farben und Flagge
- Die Farben des Verbandes sind die Landesfarben schwarz-gelb.
- Die Flagge des Verbandes hat die Farben Schwarz und Gelb und in der Mitte befindet sich ein Signet in blauem Grundton und drei weißen Riemen, darüber die Schrift „LRVBW“. Am oberen Rand ist ein Dreieck angeordnet, ebenso in den Farben Schwarz und Gelb.
§ 3 Zweck und Aufgaben
- Der Verband ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig.
- Sein Zweck ist die Förderung aller Formen des Rudersports, die Zusammenarbeit und Vertretung der Interessen seiner Mitglieder.
Seine Aufgaben erfüllt er insbesondere durch:
a. die Förderung des Leistungs- und Breitensports, von Bildungsmaßnahmen, insbesondere der Jugendpflege und des Jugendsports.
b. die Förderung und Unterstützung der Vereine in ihrer personalen und organisatorischen Entwicklung sowie eine vermittelnde Tätigkeit zwischen den Mitglieder.
c. die Organisation, Koordination und Fortentwicklung von Strukturen eines angemessenen Leistungssport- und Wettkampfbetriebes, breiten-, gesundheits- und freizeitsportlichen Programmen, sowie Bildungsmaßnahmen für Trainer und ehrenamtliche Akteure der Rudervereine.
d. den schonenden Umgang mit Gewässer und Umwelt.
e. die Darstellung und Repräsentation des Rudersports in den Medien und der Öffentlichkeit.
f. die Bekämpfung und das Verbot jeglicher Verwendung von Dopingsubstanzen/-mitteln und sonstigen verbotenen Wirkstoffen sowie der Behinderung oder Vereitelung von Dopingkontrollmaßnahmen. Die Regelwerke der World-Anti-Doping-Agency (WADA), der Nationalen-Anti-Doping-Agentur (NADA) wie auch die World-Anti-Doping-Code (WADA-Code) und das NADA-Anti-Doping-Regelwerk (NADA-Code) werden anerkannt.
§ 4 Jugendordnung
Zur Förderung des Jugend- und Schülerruderns ist die Baden-Württembergische Ruderjugend als Organisation des Landesruderverbandes Baden-Württemberg gebildet worden.
Ihre Aufgaben erfüllt sie im Rahmen der Jugendordnung des Verbandes. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Bestätigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 5 Gemeinnützigkeit
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes, es sei denn zur Verwendung für satzungsgemäße Zwecke.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das Amt des Verbandsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon kann auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden.
- Bei Auflösen oder Aufheben des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.
B MITGLIEDSCHAFT
§ 6 Mitglieder
- Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) als ordentliche Mitglieder:
• Rudervereine
• Andere Sportvereine mit ihren Ruderabteilungen, die ordentliche Mitglieder des Deutschen Ruderverbandes sind.
b) als außerordentliche Mitglieder:
• Regattaverbände oder –vereine
• Schülerrudervereine und Schülerruderriegen
• Sportinstitute der Universitäten und Hochschulen.
c) als fördernde Mitglieder
• Körperschaften, Firmen und Einzelpersonen. - Ordentliche und außerordentliche Mitglieder müssen ihren Sitz in Baden-Württemberg haben.
- Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind aufgrund ihrer Ernennung Mitglieder des Verbandes.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verband.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich – für die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft unter Vorlage der Vereinssatzung des Antragsstellers – an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag zu beschließen hat.
- Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so hat der Antragsteller das Recht, seinen Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung vorzulegen, die über die Aufnahme mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss bzw. den Tod.
a) Austritt
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu erfolgen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten stattfinden.
b) Ausschluss
Der Ausschluss darf durch den Vorstand nur bei grobem Verstoß ausgesprochen werden. Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussmitteilung Berufung einlegen. Sie ist beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen und zu begründen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied nochmals Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Der Berufung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entsprochen werden.
§ 9 Beiträge
- Jedes ordentliche und außerordentliche Verbandsmitglied hat Beiträge zu bezahlen. Die Erhebung von Umlagen für besondere Zwecke ist zulässig, wobei die Höchstgrenze mit maximal 25% des Jahresbeitrages pro Jahr festgelegt wird.
Die Höhe sowie die Art und Weise der Bezahlung der Beiträge und Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. - Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag nach ihrem Ermessen.
- Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
C VERTRETUNG UND VERWALTUNG
§ 10 Organe
Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
I. Ordentliche Mitgliederversammlung (Landesrudertag)
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres statt.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, der vom Vorstand entsprechend bestimmt wird.
- Der Vorstand sowie ordentliche Mitglieder können Anträge stellen. Anträge der ordentlichen Mitglieder müssen mit Begründung beim Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden, der die Mitgliederversammlung einberufen hat, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht sein. Die gestellten Anträge sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
- Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
- Anträge auf Satzungsänderungen oder auf Auflösung des Verbandes können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme, die doppelt gewertet wird. Das Stimmrecht wird durch den Delegierten, in der Regel durch den Vorsitzenden des Mitgliedsvereins ausgeübt, im Verhinderungsfall durch einen Vertreter. Die entsprechende Vollmacht ist vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich nachzuweisen. Eine Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben als Mitglieder des Verbandes je eine Stimme. Vorstandsmitglieder, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder können nicht gleichzeitig das Stimmrecht für einen Mitgliedsverein ausüben (Stimmenhäufung ist nicht zulässig).
- Die Delegierten der ordentlichen Mitglieder, die Mitglieder des Vorstandes sowie die Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzende haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht. Das Antragsrecht bezieht sich auf evtl. Änderungsanträge. Das Recht für Dringlichkeitsanträge haben nur die Delegierten der ordentlichen Mitglieder.
Außerordentliche und fördernde Mitglieder werden ebenso durch je einen Delegierten vertreten, dieser hat Rederecht, jedoch kein Antrags- bzw. Stimmrecht. Anderen Teilnehmern an der Mitgliederversammlung kann der Versammlungsleiter ein Rederecht einräumen. - Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, den der Vorstand bestimmt hat, geleitet.
- Zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Bericht des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen für die abgelaufenen Geschäftsjahre (Berichte der anderen stellv. Vorsitzenden werden vor der Versammlung rechtzeitig veröffentlicht)
b. Bericht des Rechnungsprüfers.
c. Aussprache zu den Berichten
d. Entlastung des Vorstandes
e. Festsetzung des Haushaltsplanes, der Beiträge und Umlagen für die laufenden Geschäftsjahre
f. Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Landes-Jugendleiters
g.Wahl des Rechnungsprüfers (§14) und des Stellvertreters
Und gegebenenfalls:
h. Ehrungen
i. Satzungsänderungen (§ 18)
j. Auflösung des Verbandes (§ 21) - Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Mitgliederversammlung keine andere Art der Abstimmung beschließt. Wahlen erfolgen ebenso offen, falls nicht ein Delegierter eines ordentlichen Mitgliedsvereins geheime Abstimmung beantragt. Alle Wahlen erfolgen als Einzelwahl.
Beschlossen und gewählt wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, dass die Beschlussfassung Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes zum Gegenstand hat. Siehe §§ 18 bzw.21 der Satzung.
Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung.
Stimmengleichheit bei Wahlen hat einen neuen Wahlgang zur Folge. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. - Über die Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Verbandes innerhalb von 3 Monaten nach der Versammlung zuzustellen. Die Mitglieder des Verbandes haben das Recht, gegen einzelne Passagen des Protokolls Einspruch einzulegen. Dieser ist zu begründen und spätestens 4 Wochen nach Zustellung des Protokolls dem Versammlungsleiter anzuzeigen. Stimmt der Vorstand dem Einspruch zu, wird das Protokoll entsprechend ergänzt. Stimmt er nicht zu, so ist dies dem Mitglied mit Begründung der Ablehnung mitzuteilen. Dieses hat in diesem Fall das Recht, seinen Einspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu stellen. Die Behandlung des Einspruchs durch den Vorstand und die entsprechende Mitteilung an das Mitglied hat innerhalb von jeweils 4 Wochen zu erfolgen.
II Online Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassung
- Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Vorstand in besonderen Ausnahmesituationen die Durchführung einer „Online-Mitgliederversammlung“ beschließen und in der Einladung mitteilen, dass alle entsprechend einer ordentlichen Mitgliederversammlung zur Teilnahme Berechtigten an der Online Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Rechte entsprechend einer ordentlichen Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
- Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung für „Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung solcher Mitgliederversammlungen beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder, der Vorstand und die Ehrenmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins)
- Die Geschäftsordnung für „Online-Mitgliederversammlungen „ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Verbandes verbindlich.
- Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
a) alle Stimmberechtigen einer ordentlichen Mitgliederversammlung in Textform beteiligt wurden,
b) bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit aller teilnehmenden und stimmberechtigten entsprechend einer ordentlichen Mitgliederversammlung gefasst wurde. - Für die Protokollführung gelten dieselben Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
III Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand deren Einberufung beschließt oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung mit Begründung beantragt.
- Für Einberufung, Beschlussfassung und Protokollführung gelten dieselben Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 12 Vorstand
- Die Führung der Verbandsgeschäfte obliegt dem Vorstand. Vorstandssitzungen können als Präsenzsitzungen oder auch als online Sitzungen stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Umlaufbeschlüssen mit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden und 5 stellvertretenden Vorsitzenden für in der Regel folgende Themenschwerpunkte (Bereiche).
(Nennung alphabetisch)
a. Bereich Bildung und Sportentwicklung
b. Bereich Breitensport,
c. Bereich Finanzen
d. Bereich Leistungssport
e. Bereich Verwaltung und Verschiedenes
und dem Landesjugendleiter
Beratendes Mitglied des Vorstandes ohne Stimmrecht ist der Ehrenvorsitzende, sofern vorhanden.
Bei Übernahme von zwei Bereichen in Personalunion entfällt eine Position „Stellvertretender Vorsitzender“. Der Bereich Finanzen ist separat zu besetzen. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Die gewählten Personen sind jedoch frühestens ab Vollendung der Volljährigkeit vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Scheidet während der Wahlperiode der Vorsitzende aus, so wählen die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes für den Rest der Wahlperiode aus ihrer Mitte einen Interimsvorsitzenden.
Scheidet ein stellvertretender Vorsitzender aus, so wird bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger durch den verbleibenden Vorstand berufen.
Der Landesjugendleiter wird von den Jugendleitern der ordentlichen Mitglieder gemäß der Jugendordnung gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger ordnungsgemäß gewählt oder berufen ist, längstens jedoch 90 Tage. - Der Vorstand kann für jedes Fachgebiet einen Fachausschuss einsetzen.
- Die Beschlüsse der Fachausschüsse unterliegen der Genehmigung des Vorstandes.
- Der Vorstand kann Experten zur Vorstandssitzung einladen. Diese haben eine reine Beratungsfunktion ohne Stimmrecht.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser werden u.a. Aufgabenzuteilungen präzisiert und die Vertretung der Vorstandsmitglieder untereinander geregelt.
§ 13 Expertenbeirat
- Zur Beratung des Vorstandes und der Vereine sowie zur Erledigung besonderer Aufgaben beruft der Vorstand zu Beginn der Wahlperiode einen Expertenbeirat. Die Amtszeit entspricht der des Vorstandes.
Die Zusammensetzung des Expertenbeirates wird nach der Berufung der Mitglieder den Verbandsmitgliedern bekannt gegeben. - Die Mitglieder des Expertenbeirates sollen vor dem Hintergrund der satzungsmäßigen Zwecke und der Beratungsfunktion für den Vorstand sowie unter dem Gesichtspunkt der Erledigung besonderer Aufgaben u.a. aus folgend Bereichen rekrutiert werden.
(Nennung alphabetisch)
a. Antidoping
b. Datenschutz
c. IT/EDV
d. Liegenschaften
e. Prävention sexualisierte Gewalt (PSG)
f. Rechtsfragen
g. Ruderreviere und Umwelt
h. Schulrudern
i. Sportmedizin, Gesundheitsförderung
j. Talentsuche und Talentförderung
k. Wettkampfwesen
l. Weitere nach Bedarf
§ 14 Rechnungsprüfer/in
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Rechnungsprüfer sowie einen Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Der Rechnungsprüfer hat die Pflicht und das Recht, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kassenprüfung mindestens einmal im Geschäftsjahr zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
§ 15 Ehrungen
- Personen, die sich um den Baden-Württembergischen Rudersport verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein ausgeschiedener Vorsitzender des Verbandes kann zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
- Die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.Ehrungen durch die Verleihung von Verdienstnadeln bzw. Verdienstplaketten erfolgen gemäß den vom Vorstand erlassenen Ehrungsrichtlinien.
D SONSTIGES
§ 16 Datenschutz und Internet
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönlichen und/oder sachliche Verhältnisse
a) der Mitglieder des LRVBW
b) der Mitarbeiter der Mitglieder des LRVBW
c) der Mitglieder und Mitarbeiter von Institutionen im Rudersport, die nicht Mitglieder im LRVBW sind
erhoben, verarbeitet und genutzt. - Der Verband macht besondere Ereignisse des Verbandslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Wettkämpfen, Verbandsveranstaltungen sowie Feierlichkeiten über Medien und Publikationen bekannt. Dabei können personenbezogene Daten von Einzelmitgliedern der Verbandsvereine veröffentlicht werden. Diese können jederzeit dem Vorsitzenden gegenüber Einwände gegen eine solche Veröffentlichung ihrer Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf diese Person eine weitere Veröffentlichung mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wettkämpfen.
- Den Organen des Verbandes und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.
- Die ordentlichen Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, ihre Mitglieder und deren Mitarbeiter auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch den LRVBW hinzuweisen und deren Zustimmung einzuholen.
§ 17 Haftungsbeschränkung
Ehrenamtlich Tätige des Verbandes haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verband, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 18 Satzungsänderungen
- Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
- Änderungen der Satzung und deren Nebenordnungen, die im Zusammenhang mit der Implementierung der Anti-Doping-Regelwerke der World-Anti-Doping-Agency (WADA) und der Nationalen-Anti-Doping-Agentur (NADA) stehen oder auf Grund einer Verpflichtung zur Implementierung dieser Regelwerke erforderlich sind, können in Abweichung von Satz 1 vom Vorstand beschlossen werden. Der Vorstand entscheidet über die Satzungsänderung mit der für Satzungsänderungen durch die Mitgliederversammlung vorgesehenen Mehrheit, soweit keine andere Regelung in der Satzung vorgesehen ist.
Derartige Satzungsänderungen sind den Mitgliedern zeitnah nach der Eintragung zur Kenntnis zu geben.
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung bzw. vorgenommene Änderungen treten mit Wirkung des Eintrags in das Vereinsregister in Kraft.
§ 20 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen LRVBW und seinen Mitgliedern, auch wenn sie aus dem LRVBW ausgeschieden sind, ist Stuttgart.
§ 21 Auflösung
- Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
- Im Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen ist gemäß § 5 Ziff. 5 dieser Satzung zu verwenden. Das Gleiche gilt im Falle einer sonstigen Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks.
Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20. Februar 2021 in Stuttgart