Jugendordnung
§1 Name und Wesen
Die „Baden-Württembergische Ruderjugend (BWRJ)“ ist die Jugendorganisation des Landesruderverbandes Baden-Württemberg e.V. (LRVBW).
Sie wird von der Jugend und den Jugendleitern/innen der Vereine, der Schülerruderriegen oder Schülerrudervereine des Landesruderverbandes Baden-Württemberg gebildet.
§2 Aufgaben und Werte
Die Arbeit der BWRJ dient der allgemeinen und sportlichen Jugendbildung, insbesondere durch die Sportart Rudern. Die BWRJ vertritt ihre Interessen gegenüber dem LRVBW, seinen einzelnen Fachgebieten, den Landessportbünden, dem Landessportverband, der Deutschen Ruderjugend, dem Deutschen Ruderverband, sowie anderen Verbänden und Behörden.
Die BWRJ bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Sie ist parteipolitisch neutral und tritt für die Menschenrechte und für religiöse, sowie weltanschauliche Toleranz ein.
§3 Zugehörigkeit
Die Baden-Württembergische Ruderjugend ist ein Ressort des Landesruderverbandes Baden-Württemberg und anerkennt seine geltende Satzung.
Zur Baden-Württembergischen Ruderjugend gehören alle jungen Menschen bis einschließlich 18 Jahre, die Mitglied in einem Verein, einer Schülerruderriege oder Schülerruderverein des Landesruderverbandes Baden-Württemberg sind, sowie die Mitglieder der Vereinsjugendleitungen der Mitgliedsvereine und der Landesjugendleitung der BWRJ. Die Beschlüsse der Organe der Baden-Württembergischen Ruderjugend gelten für alle Mitglieder.
§4 Organe
Die Organe der BWRJ sind:
a) Der Jugendverbandstag (JVT)
b) Die Landesjugendleitung (LJL)
§5 Jugendverbandstag
Der Jugendverbandstag ist das oberste Organ der BWRJ.
1. Den Jugendverbandstag bilden
a) Die Landesjugendleitung
b) Die Jugendvertreter/innen der Verbandsvereine, der Schülerruderriegen oder Schülerrudervereine des Landesruderverbandes Baden-Württemberg
Der JVT wird von dem/der Landesjugendleiter/in oder bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer von der Landesjugendleitung bestimmten Stellvertreter geleitet.
Jeder Verbandsverein, jede Schülerruderriege oder Schülerruderverein des Landesruderverbandes Baden-Württemberg und jedes Mitglied der LJL haben eine Stimme.
Eine Übertragung einer Stimme – auch noch innerhalb der Versammlung – auf einen anderen Delegierten ist zulässig. Jedoch darf ein Delegierter nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen. Die Übertragung der Stimme erfolgt durch schriftliche Vollmacht, die von dem/der Jugendleiter/in auszustellen ist. Im Zweifelsfall entscheidet die LJL über das Stimmrecht.
2. Die Aufgaben des JVT sind:
a) Entgegennahme der Berichte der LJL
b) Aussprache über die Berichte
c) Entlastung und Wahl der LJL
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
e) Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit der LJL
3. Einberufung
a) Der ordentliche Jugendverbandstag findet alle zwei Jahre vor dem ordentlichen Landesrudertag des Landesruderverbandes Baden-Württemberg statt und wird von der LJL einberufen. Bei Bedarf kann von der LJL ein außerordentlicher Jugendverbandstag einberufen werden. Dieser muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Jugendverbandstages schriftlich und unter Angabe von Gründen beim Landesjugendleiter/der Landesjugendleiterin beantragt wird.
b) Die LJL lädt schriftlich zum JVT mindestens vier Wochen vor dem Tagungsbeginn ein. Die Tagesordnung ist spätestens eine Woche vorher bekanntzugeben.
4. Anträge zum JVT können nur von den Jugendvertretern/Innen der Mitgliedsvereine des LRVBW, der Schülerruderriegen oder Schülerrudervereine des Landesruderverbandes Baden-Württemberg und von der LJL gestellt werden. Sie sind dem/der Landesjugendleiter/in mindestens zwei Wochen vor dem JVT schriftlich mit Begründung zuzustellen.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn der JVT mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen die Dringlichkeit anerkennt.
Die Änderung der Jugendordnung durch Dringlichkeitsanträge ist ausgeschlossen.
5. Die Mitglieder nach Absatz 1 a und b haben je eine Stimme. Der ordnungsgemäß einberufene JVT ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vertreter/innen beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der vertretenen Stimmen. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmen. Die Mitglieder der LJL bleiben bis zu den Neuwahlen im Amt. Bei Ausscheiden des Landesjugendleiters/der Landesjugendleiterin tritt ein/eine Stellvertreter/in an seine/ihre Stelle. Die Stelle des/der wechselnden ausscheidenden stellvertretenden Vorsitzenden wird kommissarisch von einem/einer stellvertretenden Landesjugendleiter/in eingenommen, den/die die LJL bestimmt.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern der JVT keine andere Art der Abstimmung und Wahl beschließt.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
§6 Landesjugendleitung
1. Die Landesjugendleitung besteht aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern:
a) dem/der Landesjugendleiter/in,
b) dem/der stellvertretenden Landesjugendleiter/in
c) dem/der stellvertretenden Landesjugendleiter/in
d) dem/der stellvertretenden Landesjugendleiter/in
e) dem/der stellvertretenden Landesjugendleiter/in
Die Mitglieder der Landesjugendleitung teilen sich die Zuständigkeiten für Wettkampfsport, Freizeitsport, Schulrudern, etc. auf.
2. Der/die Landesjugendleiter/in vertritt die BWRJ im Vorstand des Landesruderverbandes Baden-Württemberg. Im Verhinderungsfall wird er/sie von einem Stellvertreter vertreten.
Er/sie entscheidet über die Verwendung der vom Vorstand des LRVBW zur Verfügung gestellten Geldmittel, sowie für die der Jugendarbeit zufließenden öffentlichen Mittel. Alle Mittel durchlaufen die Kasse des LRVBW und sind nach den geltenden Bestimmungen abzurechnen.
3. Die Leitung von Sitzungen innerhalb der BWRJ obliegt dem/der Landesjugendleiter/in. Im Verhinderungsfall wird er/sie von einem Stellvertreter vertreten. Zur Beschlussfähigkeit müssen wenigstens drei Mitglieder der Landesjugendleitung anwesend sein.
4. Der Landesjugendleitung obliegt die Leitung der BWRJ im Rahmen der Jugendordnung, Satzung und Ordnungen des Landesruderverbandes Baden-Württemberg.
5. Die Mitglieder der Landesjugendleitung werden vom JVT auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl der Landesjugendleitung im Amt. Die Wahl der Mitglieder der Landesjugendleitung erfolgt in Einzelwahlgängen. Auf Antrag muss in geheimer Abstimmung gewählt werden. Scheidet ein Mitglied aus, kann die Landesjugendleitung für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen.
6. Die Mitglieder der Landesjugendleitung müssen zum Zeitpunkt der Wahl einem Mitgliedsverein, einer Schülerruderriege oder Schülerruderverein des Landesruderverbandes Baden-Württemberg angehören. Sie müssen keine Jugendvertreter in ihrem Verein sein.
§7 Vereinsjugendordnungen
Alle Mitgliedsvereine, Schülerruderriegen oder Schülerrudervereine des Landesruderverbandes Baden-Württemberg mit Jugendarbeit sollten eine Jugendordnung in ihre Satzung aufnehmen.
§8 Änderung der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung der Baden-Württembergischen Ruderjugend bedürfen der Zustimmung des Landesrudertages des Landesruderverbandes Baden-Württemberg.
Jugendordnung in der Fassung vom 30.01.1979,
genehmigt von der Jugendversammlung des LRVBW am 17.03.1979 in Heilbronn,
geändert von der Jugendversammlung des LRVBW am 09.03.1986 in Stuttgart,
geändert von der Jugendversammlung des LRVBW am 18.03.1990 in Rastatt,
geändert von der Jugendversammlung des LRVBW am20.02.1994 in Bad Wimpfen,
geändert vom Jugendverbandstag der Baden-Württembergischen Ruderjugend am 14.01.2012 in Breisach,
geändert vom Jugendverbandstag der Baden-Württembergischen Ruderjugend am 25.01.2014 in Breisach.