Jugendordnung
§1 Name und Wesen
Die „Baden-Württembergische Ruderjugend (BWRJ)“ ist die Jugendorganisation des Landesruderverbandes Baden-Württemberg e.V. (LRVBW).
Sie wird von der Jugend und den Jugendleitern/innen der Vereine, der Schülerruderriegen oder Schülerrudervereine des Landesruderverbandes Baden-Württemberg gebildet.
§2 Aufgaben
Die Arbeit der BWRJ dient der allgemeinen und sportlichen Jugendbildung, insbesondere durch die Sportart Rudern. Die BWRJ vertritt ihre Interessen gegenüber dem LRVBW, seinen einzelnen Fachgebieten, den Landessportbünden, dem Landessportverband, der Deutschen
§3 Werte
Die BWRJ respektiert die Würde jedes Kindes, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die BWRJ verspricht, alle jungen Menschen, unabhängig ihrer sozialen, ethnischen und kulturellen Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischen Überzeugung, sexueller Orientierung, ihres Alters oder Geschlechts gleich und fair zu behandeln sowie Diskriminierung jeglicher Art sowie antidemokratischem Gedankengut entschieden entgegenzuwirken.
Die BWRJ akzeptiert keine Form der Gewalt, sei sie physischer, psychischer oder sexueller Art.
Die BWRJ wird Kindern, Jugendlichen und junge Erwachsenen bei ihrer Selbstverwirklichung zu angemessenem sozialem Verhalten anderen Menschen gegenüber anleiten. Die BWRJ möchte sie zu fairem und respektvollem Verhalten innerhalb und außerhalb der sportlichen Angebote gegenüber allen anderen Personen erziehen und sie zum verantwortungsvollen Umgang mit der Natur und der Mitwelt anleiten.
Die BWRJ wird stets versuchen, den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gerechte Rahmenbedingungen für sportliche und außersportliche Angebote zu schaffen.
Die BWRJ wird dafür Sorge tragen, dass die Regeln der jeweiligen Sportart eingehalten werden. Insbesondere übernimmt die BWRJ eine positive und aktive Vorbildfunktion im Kampf gegen Doping und Medikamentenmissbrauch sowie gegen jegliche Art von Leistungsmanipulation.
Die BWRJ möchte ein Vorbild für die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sein, stets die Einhaltung von sportlichen und zwischenmenschlichen Regeln vermitteln und nach den Gesetzen des Fair Play handeln.
§4 Zugehörigkeit
Die Baden-Württembergische Ruderjugend ist ein Ressort des Landesruderverbandes Baden-Württemberg und anerkennt seine geltende Satzung.
Zur Baden-Württembergischen Ruderjugend gehören alle jungen Menschen bis einschließlich 18 Jahre, die Mitglied in einem Verein, einer Schülerruderriege oder Schülerruderverein des Landesruderverbandes Baden- Württemberg sind, sowie die Mitglieder der Vereinsjugendleitungen der Mitgliedsvereine und der Landesjugendleitung der BWRJ. Die Beschlüsse der Organe der Baden-Württembergischen Ruderjugend gelten für alle Mitglieder.
§5 Organe
Die Organe der BWRJ sind:
a) Der Jugendverbandstag (JVT)
b) Die Landesjugendleitung (LJL)
§6 Jugendverbandstag
Der Jugendverbandstag ist das oberste Organ der BWRJ.
Den Jugendverbandstag bilden
a) Die Landesjugendleitung
b) Die Jugendvertreter/innen der Verbandsvereine, der Schülerruderriegen oder Schülerrudervereine des Landesruderverbandes Baden-Württemberg
c) Sonstigen Interessierten, die sich in den Vereinen in der Kinder- und Jugendarbeit engagieren (z.B. Kindertrainer/innen, aktive Junior/innen)
Der JVT wird von dem/der Landesjugendleiter/in oder bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer von der Landesjugendleitung bestimmten Stellvertreter geleitet.
Jeder Verbandsverein, jede Schülerruderriege oder Schülerruderverein des Landesruderverbands Baden-Württemberg hat zwei Stimmen. Diese beide Stimmen können auf jeweils eine Person aus dem oben genannten Absatz b) oder c), mittels Vollmacht, übertragen werden. Mitglieder der BWRJ haben eine Stimme.
Eine Übertragung einer Stimme – auch noch innerhalb der Versammlung – auf einen anderen Delegierten ist zulässig. Jedoch darf ein Delegierter nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen. Die Übertragung der Stimme erfolgt durch schriftliche Vollmacht, die von dem/der Jugendleiter/in auszustellen ist. Im Zweifelsfall entscheidet die LJL über das Stimmrecht.
Die Aufgaben des JVT sind:
a) Entgegennahme der Berichte der LJL
b) Aussprache über die Berichte
c) Entlastung und Wahl der LJL
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
e) Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit der LJL
Einberufung
a) Der ordentliche Jugendverbandstag findet alle zwei Jahre vor dem ordentlichen Landesrudertag des Landesruderverbandes Baden-Württemberg statt und wird von der LJL einberufen. Bei Bedarf kann von der LJL ein außerordentlicher Jugendverbandstag einberufen werden. Dieser muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder, welche in § 6 unter Absatz 1 a) und b) genannt werden. Der Jugendverbandstag muss schriftlich und unter Angabe von Gründen beim Landesjugendleiter/der Landesjugendleiterin beantragt werden.
b) Die LJL lädt schriftlich zum JVT mindestens vier Wochen vor dem Tagungsbeginn ein. Die Tagesordnung ist spätestens eine Woche vorher bekanntzugeben. Anträge zum JVT können nur von den Jugendvertretern/Innen der Mitgliedsvereine des LRVBW, der Schülerruderriegen oder Schülerrudervereine des Landesruderverbandes Baden-Württemberg und von der LJL gestellt werden. Sie sind dem/der Landesjugendleiter/in mindestens zwei Wochen vor dem JVT schriftlich mit Begründung zuzustellen.
c) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn der JVT mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen die Dringlichkeit anerkennt.
Die Änderung der Jugendordnung durch Dringlichkeitsanträge ist ausgeschlossen.
Die Mitglieder nach §6, Absatz 1 a) haben je eine Stimme. Die Mitglieder nach Absatz 1b) und c) haben pro Mitgliedsverein zwei Stimmen. Die beiden Stimmen müssen jedoch auf zwei unterschiedliche Personen übertragen werden und können nicht auf eine Person vereinigt werden.
Der ordnungsgemäß einberufene JVT ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vertreter/innen beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der vertretenen Stimmen. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen.
Die Mitglieder der LJL bleiben bis zu den Neuwahlen im Amt. Bei Ausscheiden des Landesjugendleiters/der Landesjugendleiterin tritt ein/eine Stellvertreter/in an seine/ihre Stelle. Die Stelle des/der wechselnden ausscheidenden stellvertretenden Vorsitzenden wird kommissarisch von einem/einer stellvertretenden Landesjugendleiter/in eingenommen, den/die die LJL bestimmt.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern der JVT keine andere Art der Abstimmung und Wahl beschließt.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
§7 Landesjugendleitung
Die Landesjugendleitung besteht aus gleichberechtigten Mitgliedern:
a) dem/der Landesjugendleiter/in
b) den drei stellvertretenden Landesjugendleiter*innen
c) den drei Beisitzer*innen
Der/die Landesjugendleiter/in vertritt die BWRJ im Vorstand des Landesruderverbandes Baden- Württemberg sowie im Jugendrat der Deutschen Ruderjugend. Im Verhinderungsfall wird er/sie von einem Stellvertreter vertreten.
Er/sie entscheidet über die Verwendung der vom Vorstand des LRVBW zur Verfügung gestellten Geldmittel, sowie für die der Jugendarbeit zufließenden öffentlichen Mittel. Alle Mittel durchlaufen die Kasse des LRVBW und sind nach den geltenden Bestimmungen abzurechnen.
Die Leitung von Sitzungen innerhalb der BWRJ obliegt dem/der Landesjugendleiter/in. Im Verhinderungsfall wird er/sie von einem Stellvertreter vertreten. Zur Beschlussfähigkeit müssen wenigstens drei Mitglieder der Landesjugendleitung anwesend sein.
Der Landesjugendleitung obliegt die Leitung der BWRJ im Rahmen der Jugendordnung, Satzung und Ordnungen des Landesruderverbandes Baden-Württemberg.
Die Beisitzer*innen sind zur projekt- oder aufgabenbezogenen Unterstützung dem/der Landesjugendleiter*in und dessen/ deren Stellvertreter*innen da. Sie dürfen an den regelmäßigen Vorstandsitzungen der BWRJ teilnehmen.
Die Mitglieder der Landesjugendleitung werden vom JVT auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl der Landesjugendleitung im Amt. Die Wahl der Mitglieder der Landesjugendleitung erfolgt in Einzelwahlgängen. Auf Antrag muss in geheimer Abstimmung gewählt werden. Scheidet ein Mitglied aus, kann die Landesjugendleitung für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen.
Die Mitglieder der Landesjugendleitung müssen zum Zeitpunkt der Wahl einem Mitgliedsverein, einer Schülerruderriege oder Schülerruderverein des Landesruderverbandes Baden-Württemberg angehören. Sie müssen keine Jugendvertreter in ihrem Verein sein.
§8 Vereinsjugendordnungen und Schutzkonzepte
Alle Mitgliedsvereine, Schülerruderriegen oder Schülerrudervereine des Landesruderverbandes Baden- Württemberg mit Jugendarbeit müssen eine Jugendordnung in ihre Satzung aufnehmen.
Außerdem sollten alle Verbandsvereine, welche in der Jugendarbeit aktiv sind, ein Schutzkonzept vorweisen können. Das Stimmrecht von Verbandsvereinen, die bis Ende 2026 kein Schutzkonzept vorweisen können, ruht bis zum Nachweis des Schutzkonzeptes.
Die Ruderjugend bezieht sich in ihrer Arbeit auf das geltende Schutzkonzept des Landesruderverbands Baden-Württembergs.
§9 Änderung der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung der Baden-Württembergischen Ruderjugend bedürfen einer Abstimmung auf dem Jugendverbandstag. Um eine Änderung durchzusetzen, muss hier mindestens eine Zweidrittelmehrheit erzielt werden.
In einem zweiten Schritt müssen die beim Jugendverbandstag beschlossenen Änderungen durch den Landesrudertage des Landesruderverbandes Baden-Württemberg bestätigt werden.
Jugendordnung in der Fassung vom 30.01.1979,
genehmigt von der Jugendversammlung des LRVBW am 17.03.1979 in Heilbronn,
geändert von der Jugendversammlung des LRVBW am 09.03.1986 in Stuttgart,
geändert von der Jugendversammlung des LRVBW am 18.03.1990 in Rastatt,
geändert von der Jugendversammlung des LRVBW am20.02.1994 in Bad Wimpfen,
geändert vom Jugendverbandstag der Baden-Württembergischen Ruderjugend am 14.01.2012 in Breisach.
geändert vom Jugendverbandstag der Baden-Württembergischen Ruderjugend am 16.03.2025 in Stuttgart.